Mittwoch, 22. April 2020

[ #rechtswissenschaft ] Charta der Grundrechte der Europäischen Union


Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union kodifiziert Grund- und Menschenrechte im Rahmen der Europäischen Union. Mit der Charta sind die EU-Grundrechte erstmals umfassend schriftlich und in einer verständlichen Form niedergelegt. Sie orientiert sich an der Europäischen Menschenrechtskonvention, den mitgliedstaatlichen Verfassungen und internationalen Menschenrechtsdokumenten, aber auch an der Rechtsprechung der europäischen Gerichtshöfe.

Österreichischer Verfassungsgerichtshof. In einer Entscheidung vom 14. März 2012 erklärte der österreichische Verfassungsgerichtshof, dass die Grundrechtecharta für Österreich zu jenen Normen gehöre, die von ihm als Maßstab für die Verfassungskonformität österreichischen Rechts herangezogen würden, entgegenstehende generelle Normen würden aufgehoben.


Geschichte. Im Juni 1999 hat sich der Europäische Rat auf seiner Tagung in Köln dafür ausgesprochen, die auf der Ebene der Europäischen Union (EU) geltenden Grundrechte in einer Charta zusammenzufassen und dadurch sichtbarer zu machen. Die Charta sollte entsprechend den Erwartungen der Staats- und Regierungschefs die allgemeinen Grundsätze der Menschenrechtskonvention des Europarates von 1950 sowie die Grundsätze, die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, einschließen. Darüber hinaus sollte die Charta die Grundrechte, die den Unionsbürgern zustehen sowie die wirtschaftlichen und sozialen Rechte, wie sie in der Europäischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer enthalten sind, umfassen. Die Grundsätze, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben, sollten ebenfalls enthalten sein.

Die Charta wurde durch einen Konvent ausgearbeitet, der sich aus Beauftragten der einzelnen EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission sowie Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente zusammensetzte. Sie wurde im Dezember 2000 in Nizza vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Europäischen Kommission förmlich proklamiert.

Im Dezember 2009 wurde der Charta mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die gleiche Rechtsverbindlichkeit verliehen wie den Verträgen. Zu diesem Zweck wurde die Charta geändert und im Dezember 2007 ein zweites Mal proklamiert.

Inhalt. Die Charta vereint in einem einzigen Dokument all jene Rechte, die bislang in verschiedenen Rechtsakten – nationalen Rechtsvorschriften, EU-Rechtsvorschriften sowie internationalen Übereinkommen des Europarates, der Vereinten Nationen (VN) und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) – enthalten waren. Sie verleiht den Grundrechten größere Sichtbarkeit und Klarheit und schafft damit Rechtssicherheit innerhalb der EU.

Die Charta der Grundrechte  umfasst eine einleitende Präambel und 54 Artikel in 7 Kapiteln:

Kapitel I: Würde (Würde des Menschen; Recht auf Leben; Recht auf Unversehrtheit; Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung; Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit);

Kapitel II: Freiheiten (Recht auf Freiheit und Sicherheit; Achtung des Privat- und Familienlebens; Schutz personenbezogener Daten; Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen; Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit; Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Freiheit von Kunst und Wissenschaft; Recht auf Bildung; Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten; unternehmerische Freiheit; Eigentumsrecht; Asylrecht; Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung);

Kapitel III: Gleichheit (Gleichheit vor dem Gesetz; Nichtdiskriminierung; Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprache; Gleichheit von Männern und Frauen; Recht des Kindes; Rechte älterer Menschen; Integration von Menschen mit Behinderung);

Kapitel IV: Solidarität (Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen; Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen; Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst; Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung; gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen; Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz; Familien- und Berufsleben; soziale Sicherheit und soziale Unterstützung; Gesundheitsschutz; Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse; Umweltschutz; Verbraucherschutz);

Kapitel V: Bürgerrechte (aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen; Recht auf eine gute Verwaltung; Recht auf Zugang zu Dokumenten; der Europäische Bürgerbeauftragte; Petitionsrecht; Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit; diplomatischer und konsularischer Schutz);

Kapitel VI: Justizielle Rechte (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht; Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte; Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen; Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden);

Kapitel VII: Allgemeine Bestimmungen.


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